Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 10. Oktober 2019 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen und den im Tenor genannten Zeitpunkt (1. August 2019) von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin zu berichtigen, dass es 1. August 2018 heißen muss.
I.
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