BVerwG - Beschluss vom 02.06.2022
3 B 23.21
Normen:
VwGO § 88; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 133; BGB § 157; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 29.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 2111/19

Veröffentlichung und Rechtmäßigkeit der Ergebnisse des sogenannten 10. Warentests für Mastferkel; Untersuchung bestimmter genetischer Eigenschaften der Endprodukteber von Zuchtorganisationen

BVerwG, Beschluss vom 02.06.2022 - Aktenzeichen 3 B 23.21

DRsp Nr. 2022/11158

Veröffentlichung und Rechtmäßigkeit der Ergebnisse des sogenannten 10. Warentests für Mastferkel; Untersuchung bestimmter genetischer Eigenschaften der Endprodukteber von Zuchtorganisationen

1. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, dass die Vorinstanz aufgrund einer fehlerhaften Anwendung prozessualer Vorschriften zu Unrecht durch Prozess- statt durch Sachurteil entschieden hat, kommt eine Revisionszulassung gleichwohl nicht in Betracht, wenn das Revisionsgericht in dem angestrebten Revisionsverfahren auf der Grundlage der in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen das Klagebegehren als unbegründet beurteilen müsste.2. Erfasst das erfasst Gericht das Rechtsschutzbegehren des Klägers nicht vollständig, stellt dies einen Verfahrensfehler dar.3. Ein Rehabilitationsinteresse ist typischerweise ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2021 wird aufgehoben, soweit es die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen hat.

Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.