LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.09.2016
12 Sa 448/16
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2 Nr. 4; BetrAVG § 1b Abs. 3; BetrAVG § 2; BetrAVG § 16 Abs. 1, 2; geltenden Fassung § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der bis zum 30.12.2015; geltenden Fassung § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der ab dem 31.12.2015; BetrAVG § 31; BGB § 133; ZPO §§ 256 Abs. 1, 258, 308 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 2996
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2160/15

Verpflichtung der ehemaligen Arbeitgeberin zur Anpassung der von einer Pensionskasse gezahlten Betriebsrente in Übergangsfällen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2016 - Aktenzeichen 12 Sa 448/16

DRsp Nr. 2016/18057

Verpflichtung der ehemaligen Arbeitgeberin zur Anpassung der von einer Pensionskasse gezahlten Betriebsrente in Übergangsfällen

1. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der ab dem 31.12.2015 geltenden Fassung findet auf zeitlich vor dem 31.12.2015 liegende Anpassungsstichtage keine Anwendung.2. Abgrenzung einer betriebsrentenrechtlichen Versorgungszusage von einer reinen Beitragszusage.3. Anwendungsfall einer Umfassungszusage.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 18.02.2016 - 3 Ca 2160/15 - abgeändert und

1.

die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente aus dem Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.08.2015 in Höhe von 1.213,58 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem auf die Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung folgenden Monat zu zahlen

2.

und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger beginnend mit September 2015 über die bisher gezahlte Betriebsrente in Höhe von 448,55 € brutto hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 41,58 Euro monatlich, mithin insgesamt brutto 490,13 Euro monatlich zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2 Nr. 4; BetrAVG § 1b Abs. 3; BetrAVG § 2; BetrAVG § 16 Abs. 1, 2;