BVerfG - Beschluss vom 28.06.2017
1 BvR 1387/17
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1; GG Art. 8 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2017, 3364
NVwZ 2017, 1374
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Bs 125/17

Verpflichtung der Freien und Hansestadt Hamburg zur Entscheidung über die Duldung einer Protestveranstaltung in der Form des politischen Protestcamps als Versammlungsbehörde; Schutz der Einrichtung von Protestcamps unter Inanspruchnahme öffentlicher Anlagen durch die grundrechtlich gewährleistete Versammlungsfreiheit; Gebrauchmachung vom Versammlungsrecht im Rahmen eines bevorstehenden G20-Gipfels; Vornahme des Antrags auf einstweilige Anordnung im Wege einer Folgenabwägung für den konkreten Einzelfall

BVerfG, Beschluss vom 28.06.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 1387/17

DRsp Nr. 2017/8660

Verpflichtung der Freien und Hansestadt Hamburg zur Entscheidung über die Duldung einer Protestveranstaltung in der Form des politischen Protestcamps als Versammlungsbehörde; Schutz der Einrichtung von Protestcamps unter Inanspruchnahme öffentlicher Anlagen durch die grundrechtlich gewährleistete Versammlungsfreiheit; Gebrauchmachung vom Versammlungsrecht im Rahmen eines bevorstehenden G20-Gipfels; Vornahme des Antrags auf einstweilige Anordnung im Wege einer Folgenabwägung für den konkreten Einzelfall

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat als Versammlungsbehörde über ein geplantes Protestcamp anlässlich des G20-Gipfels unter Beachtung der Regeln des Versammlungsrechts zu entscheiden. Die im Einzelfall zu gewährende Genehmigung kann unter Auflagen betreffend den Umfang und die Position des Camps erteilt werden, ferner sind die Behörden berechtigt, solche Einrichtungen zu untersagen, die ohne Bezug auf Akte der Meinungskundgabe allein der Beherbergung von Personen dienen sollen.

Tenor

1.

Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Inneres und Sport - Polizei - wird verpflichtet, über die Duldung der Veranstaltung mit dem Tenor "Antikapitalistisches Camp - Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen" als Versammlungsbehörde nach Maßgabe der Entscheidungsgründe (II 2 b cc) versammlungsrechtlich zu entscheiden.

2. 3.