LAG Hamm - Urteil vom 16.04.2015
15 Sa 1090/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; Entgelttarifvertrag in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 451/14

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Weitergabe tarifvertraglicher LohnerhöhungenZulässigkeit der Verrechnung mit übertariflichen Zulagen

LAG Hamm, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 15 Sa 1090/14

DRsp Nr. 2016/5467

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Weitergabe tarifvertraglicher Lohnerhöhungen Zulässigkeit der Verrechnung mit übertariflichen Zulagen

1. Enthält der Arbeitsvertrag eine sog. kleine (zeit-)dynamische Bezugnahmeklausel, mit der bestimmte tarifliche Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung für anwendbar erklärt werden, so handelt es sich in dem Fall, dass der Arbeitnehmer nicht tarifgebunden ist, um eine sog. Gleichstellungsabrede, durch die tarifliche Bestimmungen auf das Arbeitsverhältnis schuldrechtlich für anwendbar erklärt werden. Hierdurch wird der Tarifvertrag bzw. Teile des Tarifvertrages Teil des Arbeitsvertrages. Es erfolgt jedoch keine Unterwerfung unter den Tarifvertrag, da eine normative Wirkung gegenüber Außenseitern gerade nicht gewollt ist. 2. Ist der Arbeitgeber zum Zeitpunkt eines Tarifabschlusses nicht mehr tarifgebunden, so besteht für ihn keine rechtliche Verpflichtung, die Erhöhung des Tarifentgelts an den Arbeitnehmer weiter zu geben. 3. Es besteht auch kein Anspruch auf die begehrte Tarifentgelterhöhung aus dem Rechtsinstitut der betrieblichen Übung, wenn Anhaltspunkte dafür, dass sich der Arbeitgeber trotz seiner nicht mehr gegebenen Tarifgebundenheit auf Dauer verpflichten wollte, die tariflichen Entgeltentwicklungen in dem jeweiligen Industriezweig nachzuvollziehen, nicht gegeben sind.

Tenor