OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.07.2016
2 U 144/15
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 87/13

Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Miete für ein Gewerbegrundstück bei rechtlicher Unzulässigkeit des vertraglich vorausgesetzten Betriebs einer Spielhalle

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.07.2016 - Aktenzeichen 2 U 144/15

DRsp Nr. 2017/6580

Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Miete für ein Gewerbegrundstück bei rechtlicher Unzulässigkeit des vertraglich vorausgesetzten Betriebs einer Spielhalle

Wird ein Mietobjekt zum vertragsgemäßen Gebrauch des Betriebs einer Spielhalle i.S. von § 33i GewO angemietet und erweist es sich als hierfür nicht geeignet, weil die Erteilung der Betriebsgenehmigung abgelehnt wird, da die beantragte Mehrfachkonzession unzulässig war, so liegt ein Mangel des Mietobjekts vor. Gleichwohl ist der Mieter nicht zur außerordentlichen Kündigung oder zur Minderung des Mietzinses berechtigt, wenn er das Risiko auch der vollständigen Versagung einer Betriebsgenehmigung mietvertraglich übernommen hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 26.8.2015 (Az.: 2-23 O 87/13) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 348.075,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536 Abs. S. 1;