BGH - Urteil vom 24.03.1999
XII ZR 124/97
Normen:
BGB § 572, § 571 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 66
BGHR BGB § 572 Mietsicherheit 1
BGHR ZPO § 259 Mietkaution 1
BGHZ 141, 160
DB 1999, 1256
DNotZ 1999, 714
DRsp I(133)687a
JR 2000, 239
JuS 1999, 1127
MDR 1999, 988
NJW 1999, 1857
NZM 1999, 496
WM 1999, 1286
WuM 1999, 397
ZIP 1999, 970
ZMR 1999, 537
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Baden-Baden,

Verpflichtung des Veräußerers zur Rückgewähr einer vom Mieter geleisteten Sicherheit

BGH, Urteil vom 24.03.1999 - Aktenzeichen XII ZR 124/97

DRsp Nr. 1999/5865

Verpflichtung des Veräußerers zur Rückgewähr einer vom Mieter geleisteten Sicherheit

»Händigt der Veräußerer eines Grundstücks die ihm vom Mieter geleistete Sicherheit auf Verlangen des Erwerbers an diesen aus, bleibt er auch unter den Voraussetzungen des § 571 Abs. 2 Satz 2 BGB neben dem Erwerber zur Rückgewähr der Sicherheit nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet.«

Normenkette:

BGB § 572, § 571 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rückzahlung einer Mietkaution für den Fall der Beendigung des Mietverhältnisses über ein Ladenlokal.

Die Beklagte und ihr Bruder waren in ungeteilter Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter Eigentümer eines Hausgrundstücks. Mit Vertrag vom 31. Oktober 1985 vermieteten sie, vertreten durch ihren Vater - den Streithelfer der Klägerin - für die Dauer von zunächst fünf Jahren ein Ladengeschäft in diesem Hause an die Klägerin, die darin eine Parfümerie betreibt. Seit Ablauf der Fünfjahresfrist wird das Mietverhältnis gemäß § 2 des Vertrages auf unbestimmte Zeit fortgesetzt und kann mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Monatsende gekündigt werden.

In § 4 des Vertrages ist vereinbart: