BGH - Urteil vom 21.10.2011
V ZR 57/11
Normen:
BGB § 1093; WEG § 33 Abs. 3; HeizkostenV § 7 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BGHZ 191, 213
DNotZ 2012, 293
MDR 2012, 88
NJW 2012, 522
NZM 2012, 313
NotBZ 2012, 95
WM 2012, 963
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 16.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen C 304/09
LG Berlin, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 290/10

Verpflichtung eines dinglich Wohnungsberechtigten zur anteiligen Tragung der auf seine Wohnung entfallenden verbrauchsunabhängigen Kosten von Heizung und Warmwasserbereitung

BGH, Urteil vom 21.10.2011 - Aktenzeichen V ZR 57/11

DRsp Nr. 2011/21057

Verpflichtung eines dinglich Wohnungsberechtigten zur anteiligen Tragung der auf seine Wohnung entfallenden verbrauchsunabhängigen Kosten von Heizung und Warmwasserbereitung

a) Der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts hat sich an den Kosten zu beteiligen, die dem Eigentümer durch die gewöhnliche Unterhaltung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen entstehen (Fortführung des Senatsurteils vom 4. Juli 1969 - V ZR 37/66, BGHZ 52, 234 ff.).b) Die anteilig auf seine Wohnung entfallenden verbrauchsunabhängigen Kosten von Heizung und Warmwasserbereitung trägt der Wohnungsberechtigte auch dann, wenn er die Wohnung nicht nutzt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 22. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 16. April 2010 aufrechterhalten worden ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 16. April 2010 im Umfang der Aufhebung abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, weitere 237,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Januar 2010 an die Klägerin zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Normenkette:

BGB § 1093; § Abs. ;