Auf die Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten wird das am 15.1.2014 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
1.der Klägerin den Umschlagbagger M #24 C ##49 M, Seriennummer: ##49/###73 zum kalkulierten Restwert in Höhe von 37.312,50 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer zum Kauf anzubieten und durch Abtregung des Anspruchs auf Herausgabe gegen die Drittwiderbeklagte Zug um Zug gegen Zahlung des kalkulierten Restwertes an die Klägerin zu übereignen;
2.der Klägerin den Raupenbagger M (D) #34 C , Seriennummer: #16/###53 zum kalkulierten Restwert in Höhe von 36.861,00 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer zum Kauf anzubieten und durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe gegen die Drittwiderbeklagte Zug um Zug gegen Zahlung des kalkulierten Restwertes an die Klägerin zu übereignen sowie
3.
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