BVerwG - Beschluss vom 23.01.2018
8 B 29.17
Normen:
GlüStV § 4 Abs. 4; GlüStV § 4 Abs. 5; BGB § 133; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 2/16

Verpflichtung zur Einhaltung einer Mindestspieldauer im Rahmen der Veranstaltung von Online-Casinospielen

BVerwG, Beschluss vom 23.01.2018 - Aktenzeichen 8 B 29.17

DRsp Nr. 2018/3813

Verpflichtung zur Einhaltung einer Mindestspieldauer im Rahmen der Veranstaltung von Online-Casinospielen

1. Es ist geklärt, dass es für die rechtliche Einordnung einer in einem Genehmigungsbescheid enthaltenen Einschränkung als Inhaltsbestimmung oder Nebenbestimmung auf den objektiven Erklärungsgehalt des Bescheides und nicht auf die Bezeichnung der entsprechenden Regelung durch die Behörde ankommt. 2. Die Auslegung der landesglücksspielrechtlichen Übergangsregelung in Art. 4 S. 2 des Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher Gesetze vom 1. Februar 2013 Schleswig-Holstein, die nur die erteilte Genehmigung von Online-Casinospielen mit mindestens fünf Sekunden Spieldauer erfasst, betrifft irrevisibles Recht und ist der Revision nicht zugänglich.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GlüStV § 4 Abs. 4; GlüStV § 4 Abs. 5; BGB § 133; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung, bei der vom Beklagten befristet genehmigten Veranstaltung von Online-Casinospielen eine Mindestspieldauer einzuhalten.