BGH - Beschluss vom 15.05.2018
VIII ZR 150/17
Normen:
BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 1821/16
LG Frankfurt/Main, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 326/16

Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe einer angemieteten Wohnung in einem Vierfamilienhaus wegen eines Stromdiebstahls; Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Nichtzahlung von Mieten sowie aufgrund eines Stromdiebstahls

BGH, Beschluss vom 15.05.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 150/17

DRsp Nr. 2018/7775

Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe einer angemieteten Wohnung in einem Vierfamilienhaus wegen eines "Stromdiebstahls"; Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Nichtzahlung von Mieten sowie aufgrund eines Stromdiebstahls

Hat das Berufungsgericht die Revision nur beschränkt zugelassen, so muss eine solche Beschränkung nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Dies ist anzunehmen, wenn die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren teilbaren Gegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger als unzulässig zu verwerfen, soweit sie die Kündigung vom 15. September 2016 betrifft, und sie im Übrigen durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Räumung und Herausgabe einer von der Beklagten angemieteten Wohnung in einem Vierfamilienhaus in F..