Das Verfahren wird eingestellt.
Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Juli 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier und das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. November 2010 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sind wirkungslos, soweit die Klage gegen die Heranziehung der Klägerin zum Grundbeitrag der Beklagten für 2008 und gegen die vorläufige Festsetzung des Grundbeitrags für 2009 abgewiesen und die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen worden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens aller Rechtszüge.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 410 EUR festgesetzt.
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