BVerwG - Beschluss vom 11.07.2011
8 C 23.10
Normen:
IHKG § 2 Abs. 1; IHKG § 3 Abs. 3 S. 1; GewStG § 17a;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 89/10
OVG Rheinland-Pfalz, vom 03.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 10884/10

Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Industriekammer und Handelskammer im Falle der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages auf Null

BVerwG, Beschluss vom 11.07.2011 - Aktenzeichen 8 C 23.10

DRsp Nr. 2011/14545

Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Industriekammer und Handelskammer im Falle der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages auf Null

In der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages auf Null liegt keine positive Feststellung der Gewerbesteuerpflicht, die nach § 2 Abs. 1 IHKG Tatbestandswirkung für die Festsetzung von Beiträgen zur Industrie- und Handelskammer hätte. Dazu wäre die Festsetzung eines positiven Messbetrages erforderlich (wie Urteil vom 8. Oktober 1976 - BVerwG 7 C 46.74 - BVerwGE 51, 169 <172> = Buchholz 401.5 § 17a GewStG Nr. 2).

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Juli 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier und das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. November 2010 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sind wirkungslos, soweit die Klage gegen die Heranziehung der Klägerin zum Grundbeitrag der Beklagten für 2008 und gegen die vorläufige Festsetzung des Grundbeitrags für 2009 abgewiesen und die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens aller Rechtszüge.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 410 EUR festgesetzt.

Normenkette:

IHKG § 2 Abs. 1; IHKG § 3 Abs. 3 S. 1; GewStG § 17a;

Gründe

1.