BGH - Beschluß vom 09.10.2008
IX ZB 16/08
Normen:
InsO § 295 § 296 ;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 52
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 21.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 25/07
AG Bitburg, vom 27.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 IN 83/05

Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer nicht angemeldeten Forderung

BGH, Beschluß vom 09.10.2008 - Aktenzeichen IX ZB 16/08

DRsp Nr. 2008/20057

Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer nicht angemeldeten Forderung

Einem Gläubiger, der es trotz der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses versäumt hat, seine Forderung gegen den Schuldner anzumelden, kann nicht die Befugnis eingeräumt werden, gegenüber dem Schuldner nachträglich im Insolvenzverfahren auf eine Versagung der Restschuldbefreiung hinzuwirken. Gläubiger, die nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen, sind vielmehr gehindert, in der Wohlverhaltensphase Versagungsanträge nach §§ 296, 297 InsO zu stellen (BGH - IX ZB 214/04 - 17.03.2005; BGH - IX ZB 103/05 - 18.05.2006). Hat der Schuldner die Restschuldbefreiung in unredlicher Weise durch bewusstes Verschweigen einer Forderung erlangt, kann der betroffene Gläubiger seinen Anspruch unter Berufung auf § 826 BGB nur im streitigen Verfahren durchsetzen.

Normenkette:

InsO § 295 § 296 ;

Gründe:

I. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Grund zur Rechtsfortbildung nicht ersichtlich ist.