I. Der Schuldner beantragte unter dem Datum des 8. September 2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß § 305 InsO und die Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 287 InsO. In dem beigefügten Vermögensverzeichnis beantwortete er die Frage
"Haben Sie in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in erheblichem Umfang Geld oder wertvolle Gegenstände verschenkt oder wertvolle Gegenstände in einem nicht mehr zum normalen Geschäftsbetrieb zählenden Umfang veräußert?"
mit "nein". Den Verkauf von zwei Patenten im Jahre 1996 zum Preis von 28.620 DM an seine Schwester führte er nicht auf.
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