BGH - Beschluß vom 23.07.2004
IX ZB 174/03
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1652
DB 2004, 2473
InVo 2005, 9
MDR 2005, 170
NJW-RR 2004, 1639
NZI 2004, 633
Rpfleger 2004, 725
WM 2004, 1840
ZInsO 2004, 920
ZVI 2004, 490
Vorinstanzen:
LG Aachen,
AG Aachen,

Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher oder unvollständiger Angaben des Insolvenzschuldners

BGH, Beschluß vom 23.07.2004 - Aktenzeichen IX ZB 174/03

DRsp Nr. 2004/13330

Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher oder unvollständiger Angaben des Insolvenzschuldners

»Die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben grundsätzlich nicht voraus.«

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Der Schuldner beantragte unter dem Datum des 8. September 2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß § 305 InsO und die Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 287 InsO. In dem beigefügten Vermögensverzeichnis beantwortete er die Frage

"Haben Sie in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in erheblichem Umfang Geld oder wertvolle Gegenstände verschenkt oder wertvolle Gegenstände in einem nicht mehr zum normalen Geschäftsbetrieb zählenden Umfang veräußert?"

mit "nein". Den Verkauf von zwei Patenten im Jahre 1996 zum Preis von 28.620 DM an seine Schwester führte er nicht auf.