BGH - Beschluß vom 09.10.2008
IX ZB 212/07
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 § 20 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 32/07
AG Mannheim, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 3/06

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unvollständiger Angaben über die Gläubiger im Insolvenzantrag

BGH, Beschluß vom 09.10.2008 - Aktenzeichen IX ZB 212/07

DRsp Nr. 2008/20758

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unvollständiger Angaben über die Gläubiger im Insolvenzantrag

»Reicht der Schuldner einen zulässigen Insolvenzantrag ein, können unvollständige Angaben über seine Gläubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.«

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Auf den Eigenantrag des Schuldners, der zugleich Restschuldbefreiung begehrt, wurde am 17. Februar 2006 über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. In seinem Antrag gab der Schuldner eine titulierte Forderung des Gläubigers in Höhe von 131.434,21 EUR zuzüglich Zinsen und Kosten nicht an. Der Gläubiger, der im Rahmen eines Vollstreckungsversuchs Kenntnis von dem Insolvenzverfahren erhielt, meldete nachträglich seine gegen den Schuldner bestehenden Forderungen an, die in Höhe von 164.565,06 EUR zur Tabelle festgestellt wurden.

Im Schlusstermin hat der Gläubiger beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen und das Amtsgericht angewiesen, dem Schuldner Restschuldbefreiung anzukündigen und einen Treuhänder zu bestellen. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Gläubigers.