BGH - Beschluss vom 24.09.2009
IX ZB 288/08
Normen:
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 296 Abs. 1; InsO § 300 Abs. 1; InsO § 300 Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 2069
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 01.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 263/08
AG Pinneberg, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 71 IN 26/02

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit

BGH, Beschluss vom 24.09.2009 - Aktenzeichen IX ZB 288/08

DRsp Nr. 2009/23822

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit

Für die Zulässigkeit des Antrags eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung genügt es, wenn er eine konkret messbare Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger glaubhaft macht. Die Glaubhaftmachung einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung durch den antragstellenden Gläubiger ist darüber hinaus nicht erforderlich.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 1. Dezember 2008 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 296 Abs. 1; InsO § 300 Abs. 1; InsO § 300 Abs. 2;

Gründe

I.