Gemäß § 301 Abs.1 ZPO war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang durch Teilurteil zu entscheiden, da die Klage bzw. Berufung insoweit zur Entscheidung reif ist.
In Höhe eines Teilbetrages von 426,49 EUR nebst anteiliger Zinsen (bezüglich der Positionen Dielen in Flur und Küche, Schwelle von der Küche zum Flur und Küchentür) ist noch Beweis zu erheben und durch Schlussurteil zu entscheiden.
Die Kläger haben gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.140,81 EUR. In Höhe eines Betrages von 8.802,52 EUR ist die Klage unbegründet.
Eine weitere Anspruchsgrundlage neben § 280 Abs.1 BGB kommt nicht in Betracht.
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