OLG München - Urteil vom 01.12.1995
21 U 3013/95
Normen:
BGB §§ 537 § 538 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGR-München 1996, 25
OLGReport-München 1996, 25
WuM 1999, 63
ZMR 1996, 322
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 8236/92

Verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht gemäß § 538 Abs. 1 1. Alternative BGB

OLG München, Urteil vom 01.12.1995 - Aktenzeichen 21 U 3013/95

DRsp Nr. 1998/13978

Verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht gemäß § 538 Abs. 1 1. Alternative BGB

»1. Die verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht gemäß § 538 Abs. 1 1. Alternative BGB besteht auch dann, wenn die Mietsache bei Vertragsschluß noch nicht fertiggestellt war und im Zeitpunkt der Übergabe oder der Fertigstellung der Mangel vorhanden ist. Dabei ist nicht erforderlich, daß der Mangel in diesem Zeitpunkt bereits sichtbar hervorgetreten ist. Es genügt, wenn seine Ursache und damit die Ursache der späteren Schädigung des Mieters, bei Vertragsschluß oder Übergabe angelegt ist.2. Die verschuldensunabhängige Haftung kommt in solchen Fällen auch in Betracht, wenn die Baumängel nicht unmittelbar den Mieträumen anhaften (hier: Aufstellung eines Gerüsts zur Beseitigung von Putzschäden an der Fassade eines Hauses, dessen Erdgeschoß an einen Geschäftsbetrieb vermietet ist).3. Der Umfang des in solchen Fällen zu ersetzenden Schadens umfaßt auch jeden Mangelfolge- oder Begleitschaden. Dazu gehört auch der entgangene Gewinn.«

Normenkette:

BGB §§ 537 § 538 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über gegenseitige Ansprüche aus einem am 11.07./12.07.1990 abgeschlossenen Mietvertrag über gewerblich genutzte Mietflächen im Erd- und Kellergeschoß des Anwesens in ...