LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.11.2013
9 Sa 263/13
Normen:
BAT § 12 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVöD § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 166/13

Versetzung eines städtischen Marktmeisters in die Kraftfahrzeugzulassungsstelle des BürgerservicebürosAuslegung des Arbeitsvertrags zum Verzicht auf tarifliche Erweiterung des Direktionsrechts im öffentlichen Dienst

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 263/13

DRsp Nr. 2014/1420

Versetzung eines städtischen Marktmeisters in die Kraftfahrzeugzulassungsstelle des BürgerservicebürosAuslegung des Arbeitsvertrags zum Verzicht auf tarifliche Erweiterung des Direktionsrechts im öffentlichen Dienst

1. Das Direktionsrecht der Arbeitgeberin im öffentlichen Dienst erstreckt sich bei einer Vertragsgestaltung, die den vertraglichen Aufgabenbereich allein durch eine allgemeine Tätigkeitsbezeichnung und die Nennung der Vergütungsgruppe beschreibt, auf solche Tätigkeiten des allgemein umschriebenen Aufgabenbereichs, welche die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, in die der Arbeitnehmer eingestuft ist; dem Arbeitnehmer können andere, dem allgemein umschriebenen Aufgabenbereich zuzuordnende Tätigkeiten nur zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen. 2. Ob eine tarifliche Bestimmung durch eine einzelvertragliche Vereinbarung abbedungen ist, ist durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung festzustellen.