BSG - Urteil vom 08.07.2020
B 12 R 4/19 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 38 Abs. 1; GmbHG § 46 Nr. 5 -6; HGB § 163; HGB § 164 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 828/17
SG Ulm, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1963/16

Versicherungspflicht des Kommanditist-Geschäftsführers einer GmbH & Co KG in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der ArbeitsförderungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an einen maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung unter Berücksichtigung eines Weisungsrechts im Gesellschaftsvertrag und eines Stimmbindungsvertrages

BSG, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen B 12 R 4/19 R

DRsp Nr. 2021/999

Versicherungspflicht des Kommanditist-Geschäftsführers einer GmbH & Co KG in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an einen maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung unter Berücksichtigung eines Weisungsrechts im Gesellschaftsvertrag und eines Stimmbindungsvertrages

Der über eine Kommanditeinlage an einer GmbH & Co KG Beteiligte ist als deren Geschäftsführer versicherungspflichtig beschäftigt, wenn er als gleichzeitiger (Gesellschafter-)Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht über die Rechtsmacht verfügt, Weisungen an sich zu verhindern.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. April 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 38 Abs. 1; GmbHG § 46 Nr. 5 -6; HGB § 163; HGB § 164 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe:

I