LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.03.2020
3 Sa 197/19
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 6
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2004/18

Verständnis des Jahresgewinns als Gewinn vor Steuern und Zinsen mit BereinigungsmöglichkeitKeine normative Kraft der Kennzahl EBIT

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 197/19

DRsp Nr. 2020/9909

Verständnis des Jahresgewinns als Gewinn vor Steuern und Zinsen mit Bereinigungsmöglichkeit Keine normative Kraft der Kennzahl EBIT

1. Vereinbaren Arbeitsvertragsparteien eine Gewinnbeteiligung des Mitarbeiters, die sich nach dem Jahresgewinn richten soll und wird dieser mit der Kennzahl EBIT vertraglich definiert, ist hierunter zunächst dem Wortlaut gemäß nichts anderes zu verstehen als eben "Earnings before interest and taxes" bzw. "Gewinn vor Zinsen und vor Steuern".2. Da es sich bei dem Begriff des EBIT um eine sog. NON-GAAP-Steuerungskennzahl handelt, also um eine nicht standardisierte und normativ vorgegebene Kennzahl, lässt sie je nach unternehmensindividueller Festlegung Bereinigungen, insbesondere um sog. außergewöhnliche Ereignisse und Einmaleffekte zu. Ob solche Bereinigungen vorzunehmen sind, um beispielsweise den operativen Gewinn (besser) abbilden zu können, hängt von der jeweiligen unternehmensindividuellen Entscheidung und dem mit der Kennzahl EBIT verfolgten Zweck ab.3. Ob einer vertraglichen Gewinnbeteiligung, die an die Kennzahl EBIT anknüpft, ein wie auch immer bereinigtes EBIT oder die Ausgangskennzahl zugrunde zu legen ist, ist im Wege der Auslegung der Vereinbarung zu bestimmen. Ausgangspunkt der Auslegung ist dabei, wenn der Vertrag Einschränkungen oder Korrekturen nicht erwähnt, dem Wortlaut gemäß das unbereinigte EBIT.