BVerfG - Beschluß vom 15.03.1989
1 BvR 1428/88
Normen:
BGB § 554 § 557 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; MHG § 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 80, 48
BBauBl 1989, 600
BVerfG, HdM Nr. 16
DRsp I(133)376a-b
DWW 1989, 164
Grundeigentum 1989, 561
NJW 1989, 1917
NJW-RR 1989, 1160
WM 1989, 815
WuM 1989, 278
ZMR 1989, 255
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 09.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 113/88

Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs

BVerfG, Beschluß vom 15.03.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 1428/88

DRsp Nr. 1992/128

Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs

»Es verstößt gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot, dem gemäß § 554 BGB kündigenden Vermieter den Räumungsanspruch mit der Begründung zu versagen, er müsse den rückständigen Mietzins zuvor in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren gegen den Mieter geltend machen.«

Normenkette:

BGB § 554 § 557 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; MHG § 9 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein auf § 554 BGB gestütztes Räumungsbegehren.

I.

Die Beschwerdeführerin ist Vermieterin einer Wohnung, welche seit 1982 von der Beklagten des Ausgangsverfahrens bewohnt wird. Von November 1984 bis Februar 1987 und von Mai bis September 1987 zahlte diese nur einen Teil der vereinbarten Miete. Sie begründete das mit zahlreichen Mängeln, welche sie zur Minderung des Mietzinses berechtigten; wegen verschiedener Schadenspositionen habe sie wirksam aufgerechnet.