BFH - Urteil vom 27.10.1992
IX R 152/89
Normen:
EStDV § 82b;
Fundstellen:
BB 1993, 719
BFHE 170, 57
BStBl II 1993, 589
DStZ 1993, 285
Vorinstanzen:
FG München,

Verteilung von im Entstehungsjahr nicht abgezogenen Werbungskosten auf Folgejahre

BFH, Urteil vom 27.10.1992 - Aktenzeichen IX R 152/89

DRsp Nr. 1996/9609

Verteilung von im Entstehungsjahr nicht abgezogenen Werbungskosten auf Folgejahre

»Hat der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen im Jahr ihrer Entstehung nicht als Werbungskosten abgezogen und vor Bestandskraft der Veranlagung dieses Jahres auch keine Verteilung nach § 82 b EStDV gewählt, so kann er die Aufwendungen anteilig gleichmäßig auf die folgenden Jahre des Verteilungszeitraums verteilen. Der auf das Jahr der Entstehung entfallende Anteil der Aufwendungen ist dabei nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStDV § 82b;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ließ ihr selbstgenutztes Einfamilienhaus im Jahr 1983 renovieren. Während der Arbeiten zog sie von August 1983 bis September 1984 aus dem Haus aus. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß die in derZeit von August bis Dezember 1983 aufgewandten Kosten Erhaltungsaufwendungen sind. In der Einkommensteuererklärung 1983 berücksichtigte die Klägerin diese Aufwendungen nicht und gab in der Anlage V als Zeitraum der Selbstnutzung die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1983 an. Der Bescheid für das Jahr 1983 wurde bestandskräftig. Für das Streitjahr 1984 beantragte die Klägerin vergeblich, ein Fünftel der im Vorjahr angefallenen Erhaltungsaufwendungen nach § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) zum Abzug zuzulassen.