OLG Dresden - Beschluss vom 06.04.2021
5 U 73/21
Normen:
BGB § 542 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2022, 875
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1828/19

Vertrag zur Überlassung einer Fläche zur Errichtung einer WindkraftanlageBedingung der Errichtung einer WKAOrdentlich kündbares Mietverhältnis

OLG Dresden, Beschluss vom 06.04.2021 - Aktenzeichen 5 U 73/21

DRsp Nr. 2022/11217

Vertrag zur Überlassung einer Fläche zur Errichtung einer Windkraftanlage Bedingung der Errichtung einer WKA Ordentlich kündbares Mietverhältnis

Knüpfen die Vertragsparteien den Beginn einer festen Vertragslaufzeit eines Vertrages zur Überlassung einer Fläche zur Errichtung einer Windkraftanlage (WKA) an die Bedingung der Errichtung der WKA, so liegt bis zum Bedingungseintritt ein unbefristetes Mietverhältnis vor, welches gemäß § 542 Abs. 1 BGB ordentlich kündbar ist, wenn dieses Kündigungsrecht nicht vertraglich ausgeschlossen ist (Anschluss BGH, Urteil vom 01.04.2009, XII ZR 95/07; OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2020, 5 U 81/19).

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 14.12.2020 (4 O 1828/19) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt.

5. Der für den 14.04.2021 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 542 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;