1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 14.12.2020 (
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt.
5. Der für den 14.04.2021 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
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