BAG - Urteil vom 25.10.2017
4 AZR 682/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 151;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 566/14
ArbG Münster, vom 07.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2452/13

Vertragliche Bezugnahmeregelung auf einen Tarifvertrag und spätere Änderungsvereinbarung des ArbeitsvertragesAbgrenzung von Wissens- und WillenserklärungWeitgehende Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 649/14 v. 21.10.2015

BAG, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 682/14

DRsp Nr. 2018/4498

Vertragliche Bezugnahmeregelung auf einen Tarifvertrag und spätere Änderungsvereinbarung des Arbeitsvertrages Abgrenzung von Wissens- und Willenserklärung Weitgehende Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 649/14 v. 21.10.2015

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. September 2014 - 3 Sa 566/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte die Kosten der Berufung und der Nebenintervenient die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt.

2. Die Kosten der Revision trägt die Beklagte; die Kosten der Nebenintervention im Revisionsverfahren trägt der Nebenintervenient.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 151;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anwendung des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen (GTV) auf ihr Arbeitsverhältnis sowie daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2013.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die Möbelhäuser betreibt, aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 30. März 1999 zunächst als Verkäuferin und zuletzt als Schauwerbegestalterin beschäftigt. Dieser lautet auszugsweise wie folgt (die unterstrichenen Passagen sind handschriftlich in das Formular eingefügt):

"§ 1 Einstellung

1. Der/Die Arbeitnehmer/in wird ab 15. April 1999 als Verkäuferin, Abt. Boutique eingestellt.