BAG - Urteil vom 12.12.2012
4 AZR 65/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 121
AuR 2013, 366
BB 2013, 1716
DB 2013, 2392
EzA-SD 2013, 17
NZA 2013, 1304
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 05.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1006/10
ArbG Duisburg, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2773/09

Vertragsauslegung - Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel; Ergänzende Vertragsauslegung

BAG, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 65/11

DRsp Nr. 2013/16376

Vertragsauslegung - Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel; Ergänzende Vertragsauslegung

Orientierungssätze: 1. Haben die Parteien eines Arbeitsvertrages den BAT dynamisch in Bezug genommen, ohne auf ersetzende Tarifverträge zu verweisen, ist durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst (Übergang von BAT auf TVöD bzw. TV-L) nachträglich eine Vertragslücke entstanden, die regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch die Gerichte für Arbeitssachen zu schließen ist. 2. Dabei ist der sich aus dem Vertrag ergebende Regelungsplan der Parteien unter Berücksichtigung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens der erste Anhaltspunkt für die ergänzende Vertragsauslegung. 3. Hat ein Arbeitgeber, der Mitglied im Diakonischen Werk ist und dem damit das Regelungswerk der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Verfügung steht, gleichwohl im Arbeitsvertrag den BAT dynamisch in Bezug genommen, ist die infolge der Tarifsukzession zu schließende Vertragslücke durch die Einbeziehung der Folgeregelungen des BAT zu schließen. Nur diese entsprechen dem vertraglichen Regelungsplan der Parteien. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber satzungsrechtlich an sich verpflichtet gewesen wäre, die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen mit seinen Arbeitnehmern zu vereinbaren.