BAG - Urteil vom 15.06.2011
10 AZR 62/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV - vom 19. April 1985) § 2 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 133 Nr. 61
NZA-RR 2012, 64
Vorinstanzen:
LAG München, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 101/08
ArbG München, vom 10.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 1798/06

Vertragsauslegung; Beihilfeanspruch nach Ausscheiden wegen Erreichens des gesetzlichen Rentenalters; ablösende Vertragsregelung

BAG, Urteil vom 15.06.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 62/09

DRsp Nr. 2011/15882

Vertragsauslegung; Beihilfeanspruch nach Ausscheiden wegen Erreichens des gesetzlichen Rentenalters; ablösende Vertragsregelung

Orientierungssatz: Will ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer durch die Gestaltung der Bedingungen des Arbeitsverhältnisses eine beamtenähnliche Stellung verschaffen, so ist eine vertragliche Regelung, die die Gewährung von Beihilfen nach den Regelungen für vergleichbare Bundesbeamte zusagt, bei Fehlen abweichender Anhaltspunkte regelmäßig so auszulegen, dass ein Beihilfeanspruch auch nach dem altersbedingten Ausscheiden des Arbeitnehmers besteht.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28. Oktober 2008 - 7 Sa 101/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV - vom 19. April 1985) § 2 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger über den 31. Januar 2005 hinaus Beihilfe entsprechend den für Beamte des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen zu gewähren.