OLG Köln - Urteil vom 26.06.1987
6 U 257/86
Normen:
BGB §§ 550 535 ;
Fundstellen:
WuM 1988, 123
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 330/86

Vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache durch Verbringen von großen Hunden in das Miethaus

OLG Köln, Urteil vom 26.06.1987 - Aktenzeichen 6 U 257/86

DRsp Nr. 2001/8457

Vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache durch Verbringen von großen Hunden in das Miethaus

»Regelmäßig mit Zustimmung des Mieters in das Miethaus mitgebrachte große Hunde, die im Treppenhaus und Hausflur frei herumlaufen, können einen Unterlassungsanspruch des Vermieters rechtfertigen. Wegen der bei großen Hunden nicht auszuschließenden Gefahr der Gefährdung oder der erheblichen Belästigung von Mitbewohnern, kann das Verbringen von Doggen in das Miethaus den vertragsgemäßen Gebrauch durch den Mieter überschreiten.«

Normenkette:

BGB §§ 550 535 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Beklagte wendet sich vergeblich gegen das Verbot, Hunde in der im Tenor näher beschriebenen Form in das Miethaus mitzubringen oder mitbringen zu lassen.