OLG Nürnberg - Urteil vom 03.11.2006
5 U 754/06
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 540 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 395
MietRB 2007, 117
NZM 2007, 567
OLGReport-Nürnberg 2007, 8
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2755/05

Vertragsimmanenter Konkurrenzschutz eines Baumarktes gegenüber einem Orientteppichfachgeschäft

OLG Nürnberg, Urteil vom 03.11.2006 - Aktenzeichen 5 U 754/06

DRsp Nr. 2007/1919

Vertragsimmanenter Konkurrenzschutz eines Baumarktes gegenüber einem Orientteppichfachgeschäft

»1. Der vertragsimmanente Konkurrenzschutz, der einem Baumarkt zu gewähren ist, der im selben Objekt u. a. mit Bodenbelägen' handelt, lässt den Betrieb eines Orientteppichfachgeschäfts unberührt.2. Die Versagung der Untervermietungserlaubnis für ein solches Fachgeschäft durch den Vermieter rechtfertigt deshalb eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Mieter gem. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB.3. Der Mieter kann nach dieser Vorschrift auch dann kündigen, wenn er den Vermieter zunächst nur unzureichend über die Person des Untermieters unterrichtet, dieser Fehler sich aber auf die Versagungsentscheidung nicht auswirkt.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 540 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer auf § 540 Abs. 1 BGB gestützten Kündigung eines Mietvertrages über Geschäftsräume.