LG Regensburg, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2755/05
Vertragsimmanenter Konkurrenzschutz eines Baumarktes gegenüber einem Orientteppichfachgeschäft
OLG Nürnberg, Urteil vom 03.11.2006 - Aktenzeichen 5 U 754/06
DRsp Nr. 2007/1919
Vertragsimmanenter Konkurrenzschutz eines Baumarktes gegenüber einem Orientteppichfachgeschäft
»1. Der vertragsimmanente Konkurrenzschutz, der einem Baumarkt zu gewähren ist, der im selben Objekt u. a. mit Bodenbelägen' handelt, lässt den Betrieb eines Orientteppichfachgeschäfts unberührt.2. Die Versagung der Untervermietungserlaubnis für ein solches Fachgeschäft durch den Vermieter rechtfertigt deshalb eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Mieter gem. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB.3. Der Mieter kann nach dieser Vorschrift auch dann kündigen, wenn er den Vermieter zunächst nur unzureichend über die Person des Untermieters unterrichtet, dieser Fehler sich aber auf die Versagungsentscheidung nicht auswirkt.«