Aufgrund des Mietvertrages vom 23.11.1985 haben die Beklagten eine Wohnung im Hause des Klägers, In der Klaus 22, in Langerwehe gemietet. Der monatliche Kaltmietzins beträgt 420,00 DM. An Nebenkostenvorauszahlung sind monatlich 195,00 zu zahlen. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.06.1988 ließ der Kläger den Beklagten die Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen. Wegen der Einzelheiten der Kündigungsgründe wird auf den Inhalt dieses Schreibens verwiesen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Räumung aufgrund der ausgesprochenen fristgerechten Kündigung zum 30.09.1988.
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