BGH - Urteil vom 04.02.2015
VIII ZR 175/14
Normen:
BGB § 286 Abs. 4; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BGHZ 204, 134
DNotZ 2015, 372
NJW 2015, 6
ZIP 2015, 16
ZMR 2015, 287
ZMR 2015, 2
Vorinstanzen:
AG Langenfeld, vom 02.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 34 C 154/13
LG Düsseldorf, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 S 343/13

Vertretenmüssen eines Mieters im Hinblick auf einen Mietzahlungsverzug

BGH, Urteil vom 04.02.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 175/14

DRsp Nr. 2015/3518

Vertretenmüssen eines Mieters im Hinblick auf einen Mietzahlungsverzug

a) Dem für einen Mietzahlungsverzug des Mieters gemäß § 286 Abs. 4 BGB erforderlichen Vertretenmüssen steht nicht entgegen, dass er, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle angewiesen ist und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hat.b) Kündigt der Vermieter in solch einem Fall gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB aus wichtigem Grund, findet eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht statt. Vielmehr sind die nach dieser Vorschrift allein auf den Umstand des Zahlungsverzugs abstellenden Kündigungsgründe vom Gesetzgeber so konzipiert worden, dass bei Erfüllung der tatbestandlichenn Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB bereits ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gegeben ist und die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Abwägungsvoraussetzungen nicht noch zusätzlich erfüllt sein müssen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 26).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen.

Normenkette:

BGB § 286 Abs. 4; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand