AG Hagen - Urteil vom 23.11.2010
15 C 286/10
Normen:
BGB § 164 Abs. 1 S. 2; BGB § 556 Abs. 1; BGB § 535;
Fundstellen:
DWW 2011, 14
MietRB 2011, 205

Vertretung des einen Mietvertrag nicht unterzeichnenden Ehegatten durch den unterzeichnenden Ehegatten

AG Hagen, Urteil vom 23.11.2010 - Aktenzeichen 15 C 286/10

DRsp Nr. 2013/8994

Vertretung des einen Mietvertrag nicht unterzeichnenden Ehegatten durch den unterzeichnenden Ehegatten

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,79 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2010.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt es jedoch nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 1 S. 2; BGB § 556 Abs. 1; BGB § 535;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008.