OLG Brandenburg - Urteil vom 18.09.1996
3 U 99/96
Normen:
BGB §§ 164 670 675 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1997, 135
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 12.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 646/94

Vertretungsmacht des Hausverwalters

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.09.1996 - Aktenzeichen 3 U 99/96

DRsp Nr. 2003/11215

Vertretungsmacht des Hausverwalters

Der Hinweis darauf, dass eine Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages als Hausverwalter auftritt, lässt auch für den Rechtsunkundigen deutlich werden, dass das Geschäft für den eigentlichen Grundstückseigentümer getätigt werden soll. Hierbei ist es unerheblich, ob der Name des Grundstückseigentümers der Klägerin bereits bei Vertragschluss oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durch den Beklagten bekannt gegeben worden ist.

Normenkette:

BGB §§ 164 670 675 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung und die unselbständige (§ 521 Abs. 1 ZPO) Anschlussberufung sind zulässig, insbesondere ist die Berufung form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, § 519 b ZPO.

Die Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg; die Anschlussberufung hingegen ist erfolgreich.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten, keinen Anspruch auf Zahlung der streitigen Gesamtsumme in Höhe von 20.454,48 DM.