OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.05.1999
24 U 77/98
Normen:
GVG § 23 Nr. 2a ; ZPO § 10 § 91 Abs. 1 S. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 1 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 241
OLGReport-Düsseldorf 2001, 167
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 311/97

Verursachung eines Brandes durch den Wohnungsmieter

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.1999 - Aktenzeichen 24 U 77/98

DRsp Nr. 2001/11291

Verursachung eines Brandes durch den Wohnungsmieter

»Zur groben Fahrlässigkeit des Mieters, dessen "Morgenzigarette" im Bett einen Wohnungsbrand verursacht.«

Normenkette:

GVG § 23 Nr. 2a ; ZPO § 10 § 91 Abs. 1 S. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 1 ; VVG § 61 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt als Sachversicherer wegen der aufgrund eines Brandfalles entstandenen Schadensbeseitigungskosten und des Mietzinsausfalls Rückgriff gegen den Beklagten. Letzterer hatte von der Versicherungsnehmerin der Klägerin eine Wohnung angemietet; zu den von ihm zu tragenden Nebenkosten zählen nach § 4 Nr. 2a) des Mietvertrages auch die Kosten der Sachversicherung.

Am 30.12.1995 kam der damals 29jährige Beklagte nach eigenen Angaben gegen 0.00 Uhr nach Hause und begab sich zu Bett. Am folgenden Morgen rauchte er im Bett eine Zigarette und verließ zwischen 6.OO Uhr und 6.30 Uhr seine Wohnung. Kurz nach 9.00 Uhr wurde von einem Dritten ein Brand in der Wohnung gemeldet. Dem im Ermittlungsverfahren 10 Js 119/96 StA Krefeld eingeholten Gutachten des Sachverständigen L vom 18.03.1996 zufolge ist der Brandherd in oder auf dem Bett, vermutlich verursacht durch glühende Teile von Zigaretten, zu suchen.