OLG Köln - Urteil vom 19.10.2018
1 U 74/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
DNotZ 2020, 925
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 116/16

Verurteilung des Beklagten zum Abschluss eines Erbvertrages zum Zwecke der Durchführung eines von der Mutter der Parteien abgeschlossenen Übergabevertrages

OLG Köln, Urteil vom 19.10.2018 - Aktenzeichen 1 U 74/17

DRsp Nr. 2020/8001

Verurteilung des Beklagten zum Abschluss eines Erbvertrages zum Zwecke der Durchführung eines von der Mutter der Parteien abgeschlossenen Übergabevertrages

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.10.2017 (32 O 116/16) aufgehoben und im Hauptsachetenor insgesamt wie folgt neu gefasst:

"Der Beklagte wird verurteilt,

1.

folgende Willenserklärung abzugeben:

Ich, A, geb. am xx.xx.1951 biete Frau B, geb. am xx.xx.1947, hiermit den Abschluss folgenden Erbvertrages an:

Erbvertrag

zwischen

Frau B

Adresse 1

U.S.A.

und

Herrn A

Adresse 2

I.

Die Mutter der Vertragsparteien, Frau C, hat durch Übergabevertrag des Notars D, E, vom 29.12.1995, Nr. 3xx der Urkundenrolle für das Jahr 1995, Grundeigentum an die Vertragsparteien zu je 1/2 übertragen. Die nachfolgenden erbvertraglichen Vermächtnisanordnungen dienen der Erfüllung der in diesem Übergabevertrag unter § 7 Ziffer 2 angeordneten Auflage, wonach sich Frau B erbvertraglich in einer Weise zu binden hat, die der inhaltlichen Regelung des unter der UR-Nr. 6xx für 1992 des Notars Dr. F, G errichten Erbvertrages der Eltern der Parteien, Herr H und Frau C, vom 09.03.1992 entspricht.

II. 2.