Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.10.2017 (
"Der Beklagte wird verurteilt,
1.folgende Willenserklärung abzugeben:
Ich, A, geb. am xx.xx.1951 biete Frau B, geb. am xx.xx.1947, hiermit den Abschluss folgenden Erbvertrages an:
Erbvertrag
zwischen
Frau B
Adresse 1
U.S.A.
und
Herrn A
Adresse 2
I.Die Mutter der Vertragsparteien, Frau C, hat durch Übergabevertrag des Notars D, E, vom 29.12.1995, Nr. 3xx der Urkundenrolle für das Jahr 1995, Grundeigentum an die Vertragsparteien zu je 1/2 übertragen. Die nachfolgenden erbvertraglichen Vermächtnisanordnungen dienen der Erfüllung der in diesem Übergabevertrag unter § 7 Ziffer 2 angeordneten Auflage, wonach sich Frau B erbvertraglich in einer Weise zu binden hat, die der inhaltlichen Regelung des unter der UR-Nr. 6xx für 1992 des Notars Dr. F, G errichten Erbvertrages der Eltern der Parteien, Herr H und Frau C, vom 09.03.1992 entspricht.
II. 2.
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