BVerwG - Urteil vom 30.05.2018
6 A 3.16
Normen:
GG Art. 10 Abs. 1; G 10 § 2 Abs. 1 S. 3; G 10 § 5; TKG § 110; TKÜV § 26; TKÜV § 27;
Fundstellen:
BVerwGE 162, 179
DÖV 2018, 916
NVwZ 2018, 1476

Verwaltungsaktscharakter der Verpflichtung eines Telekommunikationsunternehmens zur Durchführung einer Maßnahme der strategischen Fernmeldeüberwachung; Umfang der gerichtlichen Kontrolle einer gegen die Verpflichtungsanordnung gerichteten Klage

BVerwG, Urteil vom 30.05.2018 - Aktenzeichen 6 A 3.16

DRsp Nr. 2018/10350

Verwaltungsaktscharakter der Verpflichtung eines Telekommunikationsunternehmens zur Durchführung einer Maßnahme der strategischen Fernmeldeüberwachung; Umfang der gerichtlichen Kontrolle einer gegen die Verpflichtungsanordnung gerichteten Klage

1. Die Verpflichtung eines Telekommunikationsunternehmens nach § 2 Abs. 1 Satz 3 G 10, an der Durchführung einer Maßnahme der strategischen Fernmeldeüberwachung mitzuwirken (sog. Verpflichtungsanordnung), ist ein Verwaltungsakt, der von der für die Anordnung der Überwachungsmaßnahme zuständigen Stelle zu erlassen ist.2. Der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG erfasst nicht den von den Kommunikationsteilnehmern eingeschalteten Übermittler ihrer Kommunikation, der verpflichtet ist, die Überwachung zu ermöglichen. Der Übermittler ist gegenüber den Teilnehmern nicht für die Überwachung verantwortlich und haftet dafür nicht.3. Die gerichtliche Kontrolle einer gegen die Verpflichtungsanordnung gerichteten Klage erstreckt sich nicht auf die der Verpflichtungsanordnung zugrunde liegenden Anordnung der Überwachungsmaßnahme nach § 5 G 10 (sog. Beschränkungsanordnung).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GG Art. 10 Abs. 1; G 10 § 2 Abs. 1 S. 3; G 10 § 5; TKG § 110; TKÜV § 26; TKÜV § 27;

Gründe

I

1. 2.