Die Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Rechtssache ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO gegeben sind.
Wegen der Fragen,
ob die Antragsbefugnis des Grundstücksbesitzers zu bejahen ist, wenn dieser das Grundstück tatsächlich nicht nutzt und auch eine zukünftige Nutzung nicht geltend macht,
sowie
ob aufgrund der Geltung des Rechtsmittelbeschränkungsgesetzes die Antragsbefugnis des notariellen Käufers in Erweiterung des § 47 VwGO zu bejahen ist, ohne daß es auf den Übergang des Besitzes ankommt,
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