BVerwG - Beschluß vom 25.03.1996
4 NB 2.96
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 517
BBauBl 1996, 814
BRS 58, Nr. 45
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 113
DÖV 1996, 701
DRsp Nr. 1998/17427
DWW 1996, 252
NJW 1997, 76
NuR 1997, 79
NVwZ 1996, 887
SächsVBl 1996, 160
UPR 1996, 272
ZfBR 1997, 53
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 28.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 517/94

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

BVerwG, Beschluß vom 25.03.1996 - Aktenzeichen 4 NB 2.96

DRsp Nr. 1996/20846

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

»Ein Grundstückskäufer, der bereits beim Grundbuchamt den Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt hat, kann für ein Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan antragsbefugt sein, der einen Teil des Kaufgrundstücks als öffentliche Verkehrsfläche festsetzt.«

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Rechtssache ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO gegeben sind.

Wegen der Fragen,

ob die Antragsbefugnis des Grundstücksbesitzers zu bejahen ist, wenn dieser das Grundstück tatsächlich nicht nutzt und auch eine zukünftige Nutzung nicht geltend macht,

sowie

ob aufgrund der Geltung des Rechtsmittelbeschränkungsgesetzes die Antragsbefugnis des notariellen Käufers in Erweiterung des § 47 VwGO zu bejahen ist, ohne daß es auf den Übergang des Besitzes ankommt,