OLG Hamm - Beschluss vom 11.04.2005
4 WF 86/05
Normen:
HausrVO § 5 § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 2085
NJW-RR 2005, 1168
OLGReport-Hamm 2005, 537
WuM 2005, 571
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 170 F 441/05

Verweigerung von Prozesskostenhilfe wegen nicht anwendbarer Hausratverordnung

OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2005 - Aktenzeichen 4 WF 86/05

DRsp Nr. 2005/9714

Verweigerung von Prozesskostenhilfe wegen nicht anwendbarer Hausratverordnung

Die Vorschriften einer Hausratsverordnung, nach der der Ehepartner in das Mietverhältnis eintreten kann, sind nicht auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar, so dass Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten verweigert werden kann.

Normenkette:

HausrVO § 5 § 12 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Im Jahre 2000 zog die Antragstellerin zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern zu ihrem geschiedenen Ehemann in die von ihm angemietete Wohnung ein. Die Scheidung der Ehe ist bereits seit dem 16.2.1993 rechtskräftig.

Der frühere Ehegatte der Antragstellerin zog am 17.10.2003 aus der Wohnung aus.

Die Antragstellerin begehrt nunmehr ihren Eintritt in das Mietverhältnis nach der Hausratsverordnung und hat Prozesskostenhilfe für einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht gestellt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Vorschriften der Hausratsverordnung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften entsprechende Anwendung fänden.

Die Vermieterin wendet sich gegen den Eintritt in das nicht gekündigte Mietverhältnis.

Das Familiengericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich bei der Wohnung nicht um eine Ehewohnung im Sinne der Hausratsverordnung.