BAG - Urteil vom 23.03.2011
4 AZR 268/09
Normen:
Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Bau Gehalt/Ost vom 20. August 2007); Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Bau Lohn/Ost vom 20. August 2007); BetrVG § 77 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 151; ZPO § 100 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2012, 231
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 03.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1376/08
ArbG Potsdam, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 184/08

Verweisung auf Tarifvertrag; Entgeltregelung in Gesamtbetriebsvereinbarung; Sperrwirkung von § 77 Abs. 3 BetrVG; Gesamtzusage; Betriebliche Übung; Gesamtzusage

BAG, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 268/09

DRsp Nr. 2011/16069

Verweisung auf Tarifvertrag; Entgeltregelung in Gesamtbetriebsvereinbarung; Sperrwirkung von § 77 Abs. 3 BetrVG; Gesamtzusage; Betriebliche Übung; Gesamtzusage

Orientierungssätze: 1. Nicht absehbare künftige Ansprüche können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Deshalb ist eine Klage auf Feststellung von Rechtsfolgen aus einem erst künftig - möglicherweise - entstehenden Rechtsverhältnis unzulässig. 2. Eine Entgeltregelung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung ist jedenfalls dann nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam, wenn der Geschäftsbereich des Unternehmens vom Geltungsbereich eines Bundes-Entgeltrahmentarifvertrages erfasst wird oder - bei einer mitgliedschaftsbezogenen Festlegung des Geltungsbereichs - erfasst werden kann, weil das Unternehmen nach der Satzung des tarifschließenden Verbandes in diesem Mitglied werden kann. 3. Eine Gesamtzusage setzt eine bewusste und gezielte Bekanntgabe an die Arbeitnehmer voraus.