BGH - Beschluss vom 17.03.2020
VIII ZR 115/19
Normen:
ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Eutin, vom 04.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 686/17
LG Lübeck, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 81/18

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig hinsichtlich Erreichens des Beschwerdewerts durch Berechnung nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der Minderung der Miete

BGH, Beschluss vom 17.03.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 115/19

DRsp Nr. 2020/5688

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig hinsichtlich Erreichens des Beschwerdewerts durch Berechnung nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der Minderung der Miete

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 10. April 2019 wird als unzulässig verworfen

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 8.000 €.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdewert von mehr als 20.000 € gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist.

Die Kläger haben in der Berufungsinstanz mit den Anträgen zu 1-3 Beseitigung behaupteter Mängel und mit dem Antrag zu 4 die Feststellung begehrt, dass sie bis zur Beseitigung dieser behaupteten Mängel zu einer Mietminderung von 15 % der Miete berechtigt sind.