Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 10. April 2019 wird als unzulässig verworfen
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 8.000 €.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdewert von mehr als 20.000 € gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist.
Die Kläger haben in der Berufungsinstanz mit den Anträgen zu 1-3 Beseitigung behaupteter Mängel und mit dem Antrag zu 4 die Feststellung begehrt, dass sie bis zur Beseitigung dieser behaupteten Mängel zu einer Mietminderung von 15 % der Miete berechtigt sind.
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