BGH - Beschluß vom 30.09.2004
V ZR 15/04
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.12.2003

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Überschreitung des Beschwerdewerts bei Verurteilung zur Räumung von gemieteten Räumen

BGH, Beschluß vom 30.09.2004 - Aktenzeichen V ZR 15/04

DRsp Nr. 2004/16841

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Überschreitung des Beschwerdewerts bei Verurteilung zur Räumung von gemieteten Räumen

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Zivilkammer 33 des Landgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2003 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 EURO nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).