BGH - Urteil vom 03.07.2013
VIII ZR 357/12
Normen:
ZPO § 287; BGB § 558;
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 136/10
LG Aachen, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 552/11

Verwertbarkeit eines Gutachtens hinsichtlich der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Zusammenhang mit einem Mieterhöhungsverlangens bzgl. eines Reihenhauses; Revisionesgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung hinsichtlich der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete

BGH, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 357/12

DRsp Nr. 2013/18109

Verwertbarkeit eines Gutachtens hinsichtlich der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Zusammenhang mit einem Mieterhöhungsverlangens bzgl. eines Reihenhauses; Revisionesgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung hinsichtlich der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 11. Oktober 2012 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als bezüglich einer Erhöhung der Nettomiete auf 302,08 € monatlich zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Insoweit wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 30. November 2011 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5 zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 287; BGB § 558;

Tatbestand

Der Beklagte ist seit dem Jahr 1992 Mieter eines Reihenhauses der Klägerin in Geilenkirchen-Neutevern. Bei diesem Ortsteil von Geilenkirchen handelt es sich um eine im Jahr 1953 errichtete ehemalige Soldatensiedlung, die zum unmittelbar benachbarten heutigen NATO-AWACS-Flughafen gehörte und sich nunmehr insgesamt im Eigentum der Klägerin befindet. Die Nettomiete für das 68,5 qm große Haus betrug zuletzt 3,95 € je qm.