BGH - Urteil vom 07.05.2014
VIII ZR 234/13
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 307; BGB § 551 Abs. 1; BGB § 551 Abs. 3 S. 3; BGB § 551 Abs. 4;
Fundstellen:
MDR 2014, 17
MDR 2014, 704
MietRB 2014, 226
NJW 2014, 2496
NJW 2014, 6
NZM 2014, 551
ZIP 2014, 49
ZMR 2014, 619
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 201 C 361/12
LG Bonn, vom 25.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 200/12

Verwertung einer Mietsicherheit durch den Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter

BGH, Urteil vom 07.05.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 234/13

DRsp Nr. 2014/9143

Verwertung einer Mietsicherheit durch den Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter

Während des laufenden Mietverhältnisses darf der Vermieter eine Mietsicherheit wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter nicht verwerten.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 307; BGB § 551 Abs. 1; BGB § 551 Abs. 3 S. 3; BGB § 551 Abs. 4;

Tatbestand

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung des Beklagten. Entsprechend § 7 des am 3. Mai 2009 geschlossenen Mietvertrags entrichtete die Klägerin eine Kaution in Höhe von 1.400 €. Eine Zusatzvereinbarung der Parteien zu § 7 des Mietvertrags bestimmt:

"Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen. [...]"

Später machte die Klägerin eine Mietminderung geltend. Wegen der streitigen Mietforderung ließ der Beklagte sich am 15. Juni 2012 - während des laufenden Mietverhältnisses - das Kautionsguthaben auszahlen.