LG Darmstadt - Beschluss vom 13.12.2004
11 T 11/04
Normen:
BGB § 535 § 551 § 1282 ; ZPO § 935 ;
Fundstellen:
ZMR 2005, 193

Verwertung eines als Mietkaution verpfändeten Sparbuchs

LG Darmstadt, Beschluss vom 13.12.2004 - Aktenzeichen 11 T 11/04

DRsp Nr. 2006/10654

Verwertung eines als Mietkaution verpfändeten Sparbuchs

1. Der Vermieter ist erst dann berechtigt, ein ihm als Mietkaution verpfändetes Sparbuch einzuziehen, wenn Pfandreife vorliegt, d.h. wenn eine zu verrechnende Gegenforderung fällig ist. 2. Sind Ansprüche des Vermieters streitig, so besteht kein Befriedigungsrecht, da die Mietkaution nur zur Befriedigung unstreitiger Ansprüche bestimmt ist.

Normenkette:

BGB § 535 § 551 § 1282 ; ZPO § 935 ;
Fundstellen
ZMR 2005, 193