BVerfG - Beschluß vom 04.06.1998
1 BvR 1575/94
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 3 § 564b Abs. 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 121
DRsp I(133)666a-b
GE 1998, 852
NJW 1998, 2662
NZM 1998, 618
WuM 1998, 463
ZIP 1998, 1033
ZMR 1998, 685
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 316 S 282/93

Verwertungskündigung; Angabe der Gründe im Kündigungsschreiben; Vergebliche Verkaufsbemühungen

BVerfG, Beschluß vom 04.06.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 1575/94

DRsp Nr. 1998/20109

Verwertungskündigung; Angabe der Gründe im Kündigungsschreiben; Vergebliche Verkaufsbemühungen

1. Das Begründungserfordernis für ein Kündigungsschreiben geht nicht so weit, daß bereits das Kündigungsschreiben die gerichtliche Feststellung des Vorliegens der Kündigungsvoraussetzungen erlauben müsse; das Kündigungsschreiben muß lediglich dem berechtigten Informationsbedürfnis des Mieters genügen.2. Bei einer Verwertungskündigung muß der Eigentümer im Kündigungsschreiben nicht darlegen, daß die von ihm genannten Gründe für den Verkauf der Wohnung erst nach dem Abschluß des Mietvertrages eingetreten sind.3. Der Eigentümer kann in seinem Kündigungsschreiben nicht nur durch (vergebliche) Bemühungen zum Verkauf der Wohnung zu einem angemessenen Preis darlegen, daß dies wegen der Vermietung nicht möglich ist.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 3 § 564b Abs. 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts [LG Hamburg, Urt. v. 19.7.1994 - 316 S 282/93], mit dem seine auf § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB gestützte Räumungsklage abgewiesen wurde; er rügt die Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG. Er erwarb die damals bereits vermietete Wohnung im Jahre 1978. Der Mietvertrag mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens wurde im Jahre 1989 geschlossen.