BVerfG - Beschluß vom 04.06.1998
1 BvR 74/98
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 3 ; BVerfGG § 93c Abs 1 Satz 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 19 Abs 4 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 122
DWW 1998, 242
GE 1998, 853
JurBüro 1998, 612
NJW-RR 1998, 1231
NZM 1998, 619
WuM 1998, 465
ZMR 1998, 685
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 01.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 52/97

Verwertungskündigung; Vergebliche Verkaufsbemühungen

BVerfG, Beschluß vom 04.06.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 74/98

DRsp Nr. 1998/20110

Verwertungskündigung; Vergebliche Verkaufsbemühungen

Der Vermieter kann die vermietungsbedingte Unmöglichkeit, eine Wohnung zu einem angemessenen Preis zu veräußern, nicht nur durch den Nachweis entsprechender (vergeblicher) Verkaufsbemühungen in der Zeit zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist darlegen.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 3 ; BVerfGG § 93c Abs 1 Satz 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 19 Abs 4 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Lübeck, durch das seine auf eine Verwertungskündigung nach § 564 b Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB gestützte Räumungsklage abgewiesen wurde; er rügt u.a. die Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG.

II.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Dieses Grundrecht ist offensichtlich verletzt; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG).

1. Das angegriffene Urteil verstößt gegen Art. 14 Abs. 1 GG.