BGH - Urteil vom 08.06.2011
VIII ZR 226/09
Normen:
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 908
MietRB 2011, 237
NJ 2011, 473
NJW-RR 2011, 1517
NZM 2011, 773
WM 2011, 2144
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 C 264/08
LG Potsdam, vom 23.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 230/08

Verwertungskündigung zum Zweck der Veräußerung einer im vermieteten Zustand unrentablen und nicht oder nur unter erheblichem Preisabschlag verkäuflichen Immobilie ist wirksam; Voraussetzungen einer Verwertungskündigung zum Zweck der Veräußerung einer im vermieteten Zustand unrentablen und nicht oder nur unter erheblichem Preisabschlag verkäuflichen Immobilie

BGH, Urteil vom 08.06.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 226/09

DRsp Nr. 2011/12152

Verwertungskündigung zum Zweck der Veräußerung einer im vermieteten Zustand unrentablen und nicht oder nur unter erheblichem Preisabschlag verkäuflichen Immobilie ist wirksam; Voraussetzungen einer Verwertungskündigung zum Zweck der Veräußerung einer im vermieteten Zustand unrentablen und nicht oder nur unter erheblichem Preisabschlag verkäuflichen Immobilie

Zu den Voraussetzungen einer Verwertungskündigung zum Zweck der Veräußerung einer im vermieteten Zustand unrentablen und nicht oder nur unter erheblichem Preisabschlag verkäuflichen Immobilie.

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 23. Juli 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. August 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand