AGBG § 13, § 11 Nr. 10b, § 11 Nr. 15 ; ZPO § 253, § 282 ;
Fundstellen:
BB 1990, 950
BGHR AGBG § 11 Nr. 10 lit. b, Kaufvertrag 1
BGHR AGBG § 11 Nr. 15 Gewährleistung 1
BGHR AGBG § 13 Unterlassungsanspruch 1
BGHR ZPO § 253 Klagebefugnis 1
DB 1990, 1081
DRsp I(120)176c-d
DRsp I(130)306a-c
DRsp-ROM Nr. 1992/1369
MDR 1990, 814
NJW-RR 1990, 886
WM 1990, 886
ZIP 1990, 511
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,
Verwirkbarkeit der Klagebefugnis; Verjährung des Anspruchs auf Verwendung unwirksamer AGB; Formularmäßiger Ausschluß des Wandelungs- und Minderungsrechts
BGH, Urteil vom 21.02.1990 - Aktenzeichen VIII ZR 216/89
DRsp Nr. 1992/1368
Verwirkbarkeit der Klagebefugnis; Verjährung des Anspruchs auf Verwendung unwirksamer AGB; Formularmäßiger Ausschluß des Wandelungs- und Minderungsrechts
»1. Bei zivilprozessualen Leistungsklagen, denen ein materielles Recht zugrunde. liegt, ist die Befugnis zur Klage grundsätzlich unverwirkbar.2. Der auf Unterlassung der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gerichtete Anspruch nach § 13AGBG ist materiell-rechtlicher Natur im Sinne des § 194 Abs. 1BGB.3. Die Klausel"Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt"verstößt nicht gegen § 11 Nr. 10b AGBG.4. Sind die Gewährleistungsansprüche des Käufers wirksam auf ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt worden, so hat der Käufer darzulegen und zu beweisen, daß die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist. Deshalb verstößt eine Klausel, aus der sich diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast entnehmen läßt, nicht gegen § 11 Nr. 15 AGBG.«
Normenkette:
AGBG § 13, § 11 Nr. 10b, § 11 Nr. 15 ; ZPO § 253, § 282 ;
Tatbestand:
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