OLG Köln - Urteil vom 09.11.1998
16 U 50/98
Normen:
BGB §§ 535, 242 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)673a
NJW-RR 1999, 231
NZM 1999, 170
OLG Köln, HdM Nr. 4
OLGReport-Köln 1999, 103
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 547/97

Verwirkung des Anspruchs auf Zahlung rückständiger Nebenkosten

OLG Köln, Urteil vom 09.11.1998 - Aktenzeichen 16 U 50/98

DRsp Nr. 1999/3864

Verwirkung des Anspruchs auf Zahlung rückständiger Nebenkosten

»Der Anspruch auf Bezahlung rückständiger Heizkosten istnicht deshalb verwirkt, weil der Vermieter ihn erst länger als ein Jahr nach Ablauf des vorgesehenen Abrechnungszeitraumes geltend macht. In Anbetracht der kurzen Verjährungsfrist von 4 Jahren besteht kein Bedürfnis, den Mieter zusätzlich durch erleichternde Anforderungen an den Verwirklichungstatbestand zu schützen.«

Normenkette:

BGB §§ 535, 242 ;

Gründe:

Beide zulässigen Rechtsmittel haben Erfolg, dasjenige des Klägers zum Teil, dasjenige des Beklagten in vollem Umfang.

Die Berufung des Klägers ist insoweit erfolgreich, als ihm noch Zahlungsansprüche für Nachzahlungen aus Neben- und Heizungskostenabrechnungen für 1992 und für das erste Halbjahr 1993 in Höhe von insgesamt 3.451,99 DM zustehen. Hingegen sind die unstreitig zunächst noch offenen Mietzinsforderungen infolge der vom Beklagten erklärten Aufrechnung in Höhe eines Teilbetrages von 6.000,00 DM erloschen. Insoweit ist das Rechtsmittel des Beklagten erfolgreich.