Beide zulässigen Rechtsmittel haben Erfolg, dasjenige des Klägers zum Teil, dasjenige des Beklagten in vollem Umfang.
Die Berufung des Klägers ist insoweit erfolgreich, als ihm noch Zahlungsansprüche für Nachzahlungen aus Neben- und Heizungskostenabrechnungen für 1992 und für das erste Halbjahr 1993 in Höhe von insgesamt 3.451,99 DM zustehen. Hingegen sind die unstreitig zunächst noch offenen Mietzinsforderungen infolge der vom Beklagten erklärten Aufrechnung in Höhe eines Teilbetrages von 6.000,00 DM erloschen. Insoweit ist das Rechtsmittel des Beklagten erfolgreich.
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