Die zulässige Berufung der Kläger ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden, soweit die Klage hinsichtlich des am 30.09.1995 endenden Anspruchszeitraums unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung abgewiesen worden ist. Insoweit rechtfertigt auch das Berufungsvorbringen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
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